Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber
Eine Abfindung spielt im Arbeitsrecht fast immer eine wichtige Rolle, wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet wird. Ob Arbeitgeber in bestimmten Fällen verpflichtet sind, Abfindungen zu zahlen bzw. Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, erfahren sind in diesem Artikel. Hier sind fünf wichtige Fakten:
1. Einleitung: Bedeutung und Relevanz der Abfindung im Arbeitsrecht
Eine Abfindung ist eine Zahlung, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer leisten können, wenn ihr Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann in verschiedenen Situationen vorkommen, wie zum Beispiel bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Die Höhe einer möglichen Abfindung wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, wie zum Beispiel der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Alter des Arbeitnehmers und dem Grund für die Beendigung und vor allem dem Prozessrisiko für den Arbeitgeber. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht nur in wenigen Fällen. In bestimmten - wenigen- Situationen, kann aber ein Abfindungsanspruch bestehen. Trotz der Tatsache, dass es selten einen Entlassungsentschädigungsanspruch gibt, werden bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage oft Abfindungen vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt.
2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes (§ 14 SGB IV) des Arbeitnehmers. Die Grundlage für die Abfindungszahlung durch das Gericht ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und zwar §§ 9,10 KSchG. Wichtig ist, dass eigentlich das Kündigungsschutzgesetz kein Abfindungsrecht ist, sondern ein Recht über den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses.
3. Anspruch auf Abfindungszahlung/ gesetzlicher Abfindungsanspruch?
Ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Abfindungszahlung bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag besteht in der Regel nicht. Es gibt nur wenige Fälle, bei denen der Arbeitnehmer bei einer Arbeitgeberkündigung eine Entlassungsentschädigung beanspruchen kann, wie z.B. bei einer Kündigung nach § 1 a KSchG (Kündigung mit Abfindungsangebot), bei erfolgreichen Auflösungsantrag oder beim Bestehen eines Sozialplanes, der eine Abfindung vorsieht. Vielmehr hängt es von den Umständen im Einzelfall ab, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht oder nicht. Merke: Zu einer Abfindung kommt der Arbeitnehmer in der Regel nur durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
4. Abfindungshöhe
Die Höhe der Abfindung ist ein wichtiger Faktor bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Die Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, dem Alter des Arbeitnehmers und den Gründen für die Beendigung des Vertrags sowie vor allem vom Prozessrisiko für den Arbeitgeber. Hat der Arbeitgeber schlechte Karten vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess und möchte er auf keinen Fall, dass der Arbeitnehmer zurückkommt, wird er in der Regel auch eine entsprechend hohe Abfindung zahlen. Als grobe Faustformel gilt die allgemeine Abfindungsformel, welche bei den meisten Arbeitsgerichten - so auch beim Arbeitsgericht Berlin - ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr beträgt. Fakt ist aber auch, dass die Abfindung oft reine Verhandlungssache ist, aber die obigen Faktoren bei einer solchen Verhandlung eine erhebliche Rolle spielen.
5. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengengeld / steuerliche Behandlung
Die Abfindungszahlung, welche als Entlassungsentschädigung bei Kündigung durch den Arbeitgeber gezahlt wird, wird nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Dies befürchten oft Arbeitnehmer, aber zu Unrecht. Auch gibt es keine Sperre beim ALG I durch die Arbeitsagentur. Ein wichtiger Aspekt bei der Auszahlung einer Abfindung ist die steuerliche Behandlung für den Arbeitnehmer. Grundsätzlich sind Abfindungen zwar steuerpflichtig, jedoch gibt es auch Freibeträge und Vergünstigungen für Arbeitnehmer.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Berlin Marzahn-Hellersdorf