Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung bei wilden Streik zulässig
Ein Streik ist immer nur dann zulässig, wenn er von einer Gewerkschaft organisiert und durchgeführt wird. Erforderlich ist also immer ein gewerkschaftlicher Streikaufruf, ansonsten liegt ein nicht zulässiger "wilder Streit" vor.
Kündigungsschutzklage gegen Kündigung des Arbeitgebers
Gegen eine Kündigung des Arbeitgebers - egal, ob diese ordentlich oder außerordentlich erfolgt - kann sich der Arbeitnehmer mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht wehren. Das örtlich zuständige Gericht in Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin; dies gilt auch für Arbeitnehmer aus Marzahn-Hellersdorf.
Einigung mit dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht nach Klage
Oft sind die Chancen des Arbeitnehmers etwas mit der Klage zu erreichen ganz gut. Sehr häufig kommt es meist im Gütetermins zu einer gütlichen Einigung, die meist so aussieht, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Alternativ ist es auch oft durchaus für den Arbeitnehmer erreichbar, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Der Grund dafür ist der, dass es recht schwierig ist nach deutschem Arbeitsrecht einen Arbeitnehmer-sofern allgemeiner Kündigungsschutz gilt- wirksam zu kündigen. Die Anforderungen an die Kündigungsgründe sind recht hoch. Oft liegen keine betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründe vor und der Arbeitgeber schiebt diese Gründe nur vor und kündigt aus einem anderen - nicht zulässigen - Grund.
Prozessrisiko für Arbeitgeber und Chancen für Arbeitnehmer
Voraussetzung, dass tatsächlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielt wird, ist oft die, dass der Arbeitgeber sich nicht sicher sein kann das Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen. Wenn die Chancen für den Arbeitgeber recht gut stehen, wird eine Regel dem Arbeitnehmer keine Abfindung anbieten.
wilder Streik in Berlin und Kündigung durch den Arbeitgeber
So war es in drei Fällen vor dem Arbeitsgericht Berlin. Drei Fahrradkuriere hatten zum Streik aufgerufen und dann einen sogenannten wilden Streik durchgeführt. In der Regel ist es so, dass ein Streik von der Gewerkschaft getragen und organisiert wird. Ein solcher Streik ist-unter weiteren Voraussetzung-in der Regel zulässig und stellt keinen Grund für die Kündigung durch den Arbeitgeber dar. Ein sogenannter wilder Streik ist allerdings nicht zulässig und berechtigt den Arbeitgeber zu einer Kündigung.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin
In den Fällen des Arbeitsgerichtes Berlin (Arbeitsgericht Berlin, Urteile vom 06.04.2022, Aktenzeichen 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21) über den wilden Streik der Arbeitnehmerinnen hatte der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt. In zwei von drei Fällen hielt das Arbeitsgericht die außerordentlichen Kündigungen für wirksam und in einem Fall war die außerordentliche Kündigung unwirksam aber die ordentliche.
Ausführungen in der Pressemitteilung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Berlin führte dazu in der Pressemitteilung Nr. 05/22 vom 06.04.2022 aus: "Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor."
Rechtsanwalt Andreas Martin - Berlin Marzahn-Hellersdorf