Aufhebungsvertrag - Hinzuziehung des Betriebsrats?
Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für ArbeitsrechtMittlerweile versuchen Arbeitgeber immer mehr Kündigungen zu vermeiden, indem sie mit den Arbeitnehmern Aufhebungsverträge schließen. Oft wird auch gekündigt und dann ein Abwicklungsvertrag vorgelegt. Beide Vorgehensweisen sollten vermeiden, dass der Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht geht. Kündigt nämlich der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, dann besteht die Gefahr für diesen, dass der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht wert. Dies stellt für den Arbeitgeber ein hohes Risiko dar. Ein solcher Kündigungsschutzprozess - für Arbeitnehmer aus Berlin das Arbeitsgericht Berlin zuständig - kann durchaus lange dauern und der Arbeitnehmer sieht sich früher oder später damit konfrontiert den Prozess mittels Abfindungszahlung zu beenden. In der Regel ist der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer oft nicht sinnvoll; er kann aber manchmal durchaus Sinn machen. Der Aufhebungsvertrag ist oft nur für eine Seite vorteilhaft und zwar für den Arbeitgeber.
Aushandeln des Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber
Abschluss von AufhebungsverträgenDie Aufhebungsverträge werden oft auch nicht ausgehandelt. Der Arbeitgeber nimmt einen Vordruck und legt diesen dem Arbeitnehmer vor. Manchmal werden dann noch einzelne Punkte verhandelt, wie zum Beispiel die Höhe eine Abfindung oder eine Freistellung bzw. ein gutes Arbeitszeugnis. Oft stehen sich dabei eben nicht zwei gleichrangige Parteien gegenüber. Der Arbeitgeber ist oft im Vorteil. Meist kommt auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses auf seine Initiative zustande. Die Rechtsprechung behandelt daher die Aufhebungsverträge wie allgemeine Geschäftsbedingungen und überprüft diese dementsprechend streng. Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden, § 623 BGB. Ein mündlicher Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist nichtig.
Recht des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verhandlung über Aufhebungsvertrag
Betriebsrat muss dabei sein?Die Frage stellt sich nun, ob der Arbeitnehmer, wenn er tatsächlich den Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber bespricht, zu dieser Verhandlung ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen kann. Hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Hinzuziehung eines Betriebsrats? Grundsätzlich ist dies zwar möglich, allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf. Dies hat zumindest das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer keinen allgemeinen Anspruch darauf hat, bei den Personalgesprächen im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Mitglied des Betriebsrats oder Personalrats hinzuzuziehen. Nur im Ausnahmefall besteht ein Anspruch darauf, jemandem vom Betriebsrat bei solchen Aufhebungsverhandlungen hinzuzuziehen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.11.2004 -1 ABR 53/03) auch entschieden, dass ausnahmsweise sich im Einzelfall aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG ein solcher Anspruch ergeben kann. Erforderlich ist dafür aber, dass die erwarteten Gesprächsgegenstände zumindest teilweise identisch mit den in § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG genannten Themen sind (z.B. auch weitere Möglichkeiten des Arbeitnehmers im Betrieb). Nur ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Hinzuziehung des Betriebsrats zum Gespräch.
Anwalt für die Beratung über Aufhebungsvertrag
Fachanwalt für ArbeitsrechtWichtig ist, der Arbeitnehmer sollte sich nicht unter Druck setzen lassen und sich immer Bedenkzeit ausbedingen, insbesondere da mit Abschluss des Aufhebungsvertrags fast immer eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu erwarten ist. Die anwaltliche Beratung ist hier meistens sehr sinnvoll. Kommt es zu keinem Abschluss des Vertrags, erfolgt oft eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann dann dagegen Kündigungsschutzklage einreichen und im Kündigungsschutzprozess im Gütetermin immer noch eine Einigung mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung treffen. Bei dieser Einigung vor dem Arbeitsgericht gibt es dann im Normalfall aber keine Sperre. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist fast immer sinnvoll, um prüfen zu lassen, ob ein Aufhebungsvertrag Sinn macht oder nicht.
Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin