Corona-Maskenbefreiung ist oft unwirksam
Auch wenn zurzeit immer seltener es erforderlich ist in Einkaufszentren oder Supermärkten eine Corona-Schutzmaske zu tragen, so ist trotzdem immer noch die Problematik aktuell, ob eine Maskenbefreiung wirksam ist oder nicht.
ärztliche Befreiungsatteste sind oft unwirksam
Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Vielzahl der "Gefälligkeitsatteste" - vor allem von Ärzten aus dem Internet - von vornherein unwirksam sind. Vielen Verwendern ist nicht bewusst, dass diese Atteste eigentlich noch nicht einmal das Papier wert sind auf dem sie stehen. Dazu gibt es bereits eine Vielzahl von Entscheidungen deutscher Gerichte.
Unkenntnis verhindert oft das Erkennen solcher unwirksamen Atteste
Der einzige Grund, weshalb diese Atteste oft dennoch erfolgreich eingesetzt werden können ist der, dass auf der anderen Seite ebenfalls geringe Kenntnisse über die Anforderungen an ein wirksames Maskenbefreiungsattest bestehen. Die Verwender solcher Fake-Atteste haben einfach Glück, dass diese nicht genau überprüft werden.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln
Das Arbeitsgericht Köln hat nun nochmals klargestellt, welche Anforderungen an ein wirksames Maskenattest bzw. an eine Maskenbefreiung durch einen Arzt zu stellen sind.
Fall des Arbeitsgerichts
Es lag hier folgender Fall zugrunde:Ein Servicetechniker meinte, dass er ganz schlau sei und besorgte sich über das Internet ein Befreiungsattest eines Arztes. Als er vom Arbeitgeber zur Vorlage dieses Attestes aufgefordert wurde, schickte dieses per E-Mail unter den Betreff "Rotzlappenbefreiung" an den Arbeitgeber. Das "Attest" war auf Blankopapier ausgestellt und durch einen Arzt ohne Angabe der medizinischen Gründe für die Befreiung unterschrieben.
fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber erkannte das Attest nicht an und gab dem Arbeitnehmer die Weisung eine Corona-Schutz-Maske bei der Arbeit zu tragen. Der Arbeitnehmer weigerte sich weiter und wurde dann vom Arbeitgeber abgemahnt. Damit nicht genug. Der Arbeitnehmer teilte sodann dem Arbeitgeber mit, dass er zukünftig nur noch arbeiten würde, wenn er ausdrücklich keine Maske tragen müsste. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich dem Arbeitnehmer.
Kündigungsschutzklage ohne Erfolg
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlor das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln.
Gründe des Arbeitsgerichts
Das Arbeitsgericht Köln führte dazu aus, dass der Arbeitnehmer, durch die beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit beim Kunden den vom Arbeitgeber angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Das "Befreiungsattest" sei dafür keine Rechtfertigung. Das Attest zu unwirksam, da dieses zum einen nicht aktuell und zum anderen ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes und damit nicht hinreichend aussagekräftig war. Es rechtfertigt damit nicht die Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen. Darüber hinaus bestehen - laut dem Arbeitsgericht - Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Arbeitnehmer behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als "Rotzlappen" bezeichnet hat und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen ist.
Rechtsanwalt Andreas Martin - Marzahn