3 wichtige Urteile zum Weihnachtsgeld
Weihnachten steht vor der Tür und nicht wenige Arbeitgeber zahlen regelmäßig Weihnachtsgeld. Problematisch ist es aber, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig, also im laufenden Kalenderjahr, zum Beispiel durch eine Eigenkündigung oder durch Kündigung des Arbeitgebers ausscheidet. Weiter ist problematisch, wenn zum Beispiel der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist und in dem Jahr der Auszahlung des Weihnachtsgeldes noch nicht mal an einen Tag gearbeitet hat. In all diesen Fällen stellt sich dann die Frage, ob ein Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenigstens anteilig, besteht oder nicht. Anbei sind die drei wichtigsten Urteile des Bundesarbeitsgerichtes zum Weihnachtsgeld aufgeführt, die sich mit dieser Fragestellung beschäftigen.
1. kein anteiliger Anspruch auf Weihnachtsgeld beim Ausscheiden vor dem Stichtag
BAG 10.12.2008 - 10 AZR 15/08 (kein anteiliger Anspruch wenn Ausspruch vor dem Stichtag): In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2008 zum Aktenzeichen 10 AZR 15/08 wurde entschieden, dass Arbeitnehmer keinen (anteiligen) Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, wenn der Austritt aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag erfolgt ist. Im Fall des BAG war es so, dass der Arbeitgeber immer im November das Weihnachtsgeld an seine Belegschaft zahlte. Der Arbeitnehmer schied aufgrund einer Eigenkündigung zum Ende September aus. Diese Regelung sprach dafür, dass der Anspruch erst im November entstehen sollte und dass damit auch keine Leistung des Arbeitnehmers honoriert wurde, sondern die Betriebstreue. Wer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Unternehmen war, hat keinen Anspruch, so das BAG. Der Hintergrund ist auch: Das es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine freiwillige Leistung handelt und somit auch deren Auszahlungsbedingungen im Ermessen des Unternehmens liegen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld besteht in Deutschland nicht per Gesetz.
2. Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes bei Betriebszugehörigkeit zum Stichtag
BAG 26.01.2005 - 10 AZR 215/04 (Verpflichtung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes bei Zugehörigkeit zum Betrieb): Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2005 zum Aktenzeichen 10 AZR 215/04 stellt klar, dass Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, wenn sie zum Zeitpunkt der Auszahlung / Fälligkeit dem Betrieb angehören. Eine Zugehörigkeit im Sinne dieses Urteils liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch besteht oder durch eine gesetzliche Regelung fortgeführt wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die ganze Zeit oder zum Zeitpunkt der Fälligkeit gearbeitet hat. Auch war ging das BAG davon aus, dass die Betriebstreue zu einem festen Stichtag in Wege einer Sonderzahlung honoriert werden sollte und nicht eine bestimmte Leistung. Das Weihnachtsgeld war hier keine (zusätzliche) Leistungsprämie, sondern knüpfte an die Zugehörigkeit zum Betrieb an. Einen solchen Anspruch haben auch lange Zeit erkrankte Arbeitnehmer, zumindest dann, wenn diese nicht dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt sind und es nicht feststeht, dass diese nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden.
3. Weihnachtsgeld bei durchgehender Erkrankung im Jahr
BAG, Urteil vom 25.1.2023 - 10 AZR 116/22 - Weihnachtsgeld bei Krankheit: Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 25.1.2023 - 10 AZR 116/22 entschieden, dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können, wenn sie im Jahr der Auszahlung krankheitsbedingt ausgefallen sind. Im konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Unternehmens, der über Jahre arbeitsunfähig war, kein Weihnachtsgeld mehr erhalten. Andere Arbeitnehmer, die nicht arbeitsunfähig waren, bekamen aber die Zahlung. Auf Nachfrage, weshalb er kein Weihnachtsgeld mehr bekomme, teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit, das im Unternehmen „jährlich freiwillig“ gezahlte Weihnachtsgeld sei von den Faktoren „Arbeitsleistung, Zuverlässigkeit und Fehlzeiten“ abhängig. Das BAG sah dies anders: In diesem Fall habe der Mitarbeiter laut Arbeitsvertrag einen festen Anspruch auf die Sonderzahlungen gehabt - unabhängig von seiner Anwesenheit im Betrieb. Auch hier war der Hintergrund wieder, dass das Weihnachtsgeld keine leistungsbezogene Vergütung war. Zumindest war dies nicht eindeutig so geregelt. Nach dem Arbeitsvertrag war auch eine Zahlung des Weihnachtsgeldes zu anderen Zwecken möglich, da die Klausel im Arbeitsvertrag nicht eindeutig war. Da der Verwender (Arbeitgeber) der Klausel auch das Risiko trägt, dass die Klausel anders ausgelegt werden kann, wenn diese nicht eindeutig ist, ging das Gericht von der Belohnung der Betriebsdauer aus. Zumindest war eine solche Auslegung hier möglich. Der Arbeitnehmer hatte von daher - trotz Krankheit - einen Anspruch auf Zahlung der Weihnachtsgratifikation.
4. Fazit
Die obigen Fälle des Bundesarbeitsgerichtes zeigen, dass es hier vor allem darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auszahlung des Weihnachtsgeldes noch im Betrieb tätig war. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer tatsächlich das ganze Jahr gearbeitet hat. Wichtig ist aber, dass es sehr stark immer auf den Einzelfall ankommt und vor allen darauf, ob das Weihnachtsgeld eine Art Leistungsprämie ist oder-und dies ist der Normalfall-die Betriebszugehörigkeit honorieren soll. In der Regel wird der Arbeitgeber mit dem Weihnachtsgeld nämlich die Betriebszugehörigkeit bwz. Betriebstreue der Arbeitnehmer belohnen wollen. Dies muss aber nicht so sein.
Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht
Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht berate und vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in meiner Kanzlei (Zweigstelle) in Berlin Marzahn-Hellersdorf.