Eigener Mindestlohn nun auch bei der Berufsausbildung ab 2020!
Der gesetzliche Mindestlohn findet nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung. Auszubildende sind keine Arbeitnehmer und diese stehen auch nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Ausbildungsverhältnis. Von daher findet der gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung auf die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden.
Auszubildende müssen nun nach Mindestlohn bezahlt werden
Am 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft getreten. In diesem Gesetz ist vor allem die Höhe einer Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende (Lehrlinge) geregelt.
Danach wird im Berufsbildungsgesetz (BBiG) für alle Berufsausbildungsverträge, die ab 1. Januar 2020 abgeschlossen werden, eine Mindestausbildungsvergütung (MAV) festgeschrieben. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist wie folgt, geregelt: 1. Ausbildungsjahr (Lehrjahr): Beginn des 1. Ausbildungsjahres: 2020 = € 515 2021 = € 550 2022 = € 585 2023 = € 620 2. Ausbildungsjahr: jeweils 18 % Aufschlag 3. Ausbildungsjahr jeweils 35 % Aufschlag 4. Ausbildungsjahr jeweils 40 % Aufschlag Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Als Anwalt in Berlin Marzahn vertrete ich Mandanten im Arbeitsrecht. Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für Arbeitsrecht