Ausstehenden Arbeitslohn per einstweiliger Verfügung geltend machen?
Wenn der Arbeitgeber den fälligen Arbeitslohn nicht zahlt, ist dies für den Arbeitnehmer oft nicht nur ärgerlich, sondern unter Umständen sogar mit erheblichen Problemen verbunden. Da der Lohn oft zum Monatsende bzw. zum Anfang des nächsten Monats fällig wird, werden vom Arbeitslohn in der Regel auch die Miete und weitere Lebenshaltungskosten überwiesen. Wenn dies nicht geschieht,, erfolgen Rückbuchung und der Arbeitnehmer muss sich dann mit den Konsequenzen herumärgern. Dies kann sogar soweit führen, dass er die Wohnung verliert, wenn mehrere Mietzahlungen noch ausstehen. Dies ist ein Extremfall, der in der Praxis aber durchaus vorkommen kann.
Nicht lange abwarten!
Hieran zeigt sich, dass der Arbeitnehmer nicht lange warten sollte, sondern bei einem ausstehende Arbeitslohn schon tätig werden sollte. In der Regel ist hier ein Anschreiben mit kurzer Frist/Mahnung sinnvoll und sodann sofort die Klage auf Lohnzahlung vor dem Arbeitsgericht. Im Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin hierfür zuständig. Es besteht kein Anwaltszwang und der Arbeitnehmer kann auch selbst den Lohn (über die Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht Berlin) einklagen.
Lohnklage kann mehrere Monate dauern
Wissen muss man allerdings, dass auch die Lohnklage einige Zeit in Anspruch nimmt. Es kann durchaus sein das mehrere Wochen vergehen, bis man überhaupt einen Termin, dies ist der erste Termin beim Arbeitsgericht, welche man Gütetermin nennt, bekommt. In diesem Termin kann es durchaus sein, dass es keine Einigung gibt bzw. der Arbeitgeber den Anspruch auch nicht anerkennt. Dann geht das Verfahren weiter und zieht sich dann mit Sicherheit über mehrere Monate bis hin zum Kammertermin bzw. zur Beweisaufnahme, welche aber beim Arbeitsgericht recht selten ist.
keine Erstattung von Anwaltskosten
Für den Arbeitnehmer ist dies besonders ärgerlich, zumal der Arbeitnehmer noch nicht mal einen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten hat. Es gibt nämlich eine Spezialregelung im Arbeitsgerichtsgesetz, nämlich § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz, wonach der Arbeitnehmer (und auch der Arbeitgeber) in der ersten Instanz (und auch außergerichtlich) die eigenen Anwaltskosten immer selbst tragen muss, egal ob er vom Arbeitsgericht gewinnt oder verliert.
einstweiliges Verfügungsverfahren auf Vergütung
Nun kann es sein, dass der Arbeitnehmer äußerst dringend auf den Lohn angewiesen ist. Für diese Fälle gibt es das sogenannte einstweiligen Verfügungsverfahren. Sicherlich werden die meisten Arbeitnehmer behaupten, dass sie den Lohn dringend brauchen, was in einigen Fällen auch tatsächlich so ist. Allerdings sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines solchen Verfahrens sehr hoch. Von daher finden solche Verfahren auch recht selten beim Arbeitsgericht statt.
keine Vorwegnahme der Hauptsache
Hierzu muss man verstehen, dass das einstweilige Verfügungsverfahren nicht das Hauptsacheverfahren ersetzt, sondern nur eine Art Sicherungsverfahren ist. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Verfügungsverfahrens bereits den kompletten Lohn erhalten würde, dann nimmt diese Verfahren sozusagen die Hauptsache vorweg, was nicht Sinn und Zweck des Verfahrens ist. In der Regel kann man mit diesem Verfahren auch nicht den gesamten Lohn geltend machen, sondern nur den Teil, den man dringend braucht (oft bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze).
Eilbedürftigkeit
Es muss eine Eilbedürftigkeit bestehen, diese besteht nur, wenn der Arbeitnehmer hier in nicht allzu lange (maximal 4 Wochen) mit der Verfügung wartet. Darüber hinaus muss der Lohnanspruch bestehen. Und für den Arbeitnehmer muss nachweisbar gelten, dass er auf die Arbeitsvergütung dringend angewiesen ist um seine notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dazu muss er gegebenenfalls alle Einkünfte und Vermögen sowie Ersparnisse einsetzen. Bezieht der Sozialleistung sind diese einzusetzen. Es muss also eine echte Notlage für den Arbeitnehmer vorliegen.