Fahrverbot im Bußgeldbescheid- Führerschein nicht rechtzeitig abgegeben?
Wer einen Bußgeldbescheid erhält und zwar insbesondere mit einem Fahrverbot, ist davon in der Regel nicht begeistert. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bei der Verhängung eines Fahrverbots die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen; es wird eben nur für eine bestimmte Dauer das Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Das Fahrverbot gilt in der Regel nur im Inland (Deutschland). Ein Fahrverbot kann sowohl durch die Fahrerlaubnisbehörde als auch durch ein Gericht angeordnet werden.
Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeit durch Bußgeldbehörde
Es bestehen zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Fahrverbotes durch die Bußgeldbehörde. Nach § 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen hat, das Führen der Fahrzeuge untersagen, beschränken oder erforderliche Auflagen anordnen. Eine weitere Möglichkeit besteht nach § 25 StVG. Danach kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen. - Begehung einer Ordnungswidrigkeit (grobe oder beharrliche Pflichtverletzung) nach § 24 StVG begangen und - Festsetzung einer Geldbuße.
Absehen vom Fahrverbot gegen Zahlung?
Vom Fahrverbot kann unter bestimmten (strengen) Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände bezüglich der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen klar erkennbar sind, die deutlich machen, dass es sich nicht um den typischen Fall handelt, den § 4 BKatV vorsieht. Alternativ kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn mehrere an sich normale Umstände zusammenkommen, die insgesamt eine Ausnahme begründen könnten, oder wenn das Fahrverbot zu erheblichen, eventuell außergewöhnlichen Härten führen würde, wie zum Beispiel dem Verlust des Arbeitsplatzes eines Angestellten oder der Existenzgefährdung eines Selbstständigen. Dies wurde durch das Kammergericht Berlin (Entscheidung vom 13. Mai 2015 - AZ 3 Ws B 42/15) bestätigt. Jedoch kann eine Entscheidung gegen das Fahrverbot nicht allein aufgrund einer drohenden Kündigung aufrechterhalten werden, insbesondere wenn der Richter seine Schlussfolgerungen nur auf die Aussagen des Betroffenen stützt, die durch ein vom Arbeitgeber vorgelegtes Schreiben unterstützt werden. Die Urteilsbegründung muss zeigen, dass eine kritische Prüfung stattgefunden hat, um zu beurteilen, ob die durch das Fahrverbot entstehenden beruflichen Nachteile oder Unannehmlichkeiten tatsächlich vorliegen (Entscheidung vom Kammergericht vom 24. Februar 2016 (3 Ws (B) 95/16)).
Einspruch gegen Bußgeldbescheid einlegen
Viele Bußgeldbescheide sind nicht fehlerhaft, man muss dann aber innerhalb von zwei Wochen Einspruch dagegen einlegen. Dies sollte am besten ein Rechtsanwalt machen, der dann Aktenansicht anfordert und dann prüfen kann, ob der Bußgeldbescheid tatsächlich wirksam ist oder nicht. Wenn die Bußgeldbehörde, und dies geschieht recht selten, den Bußgeldbescheid nicht von sich aus aufhebt, dann geht die Bußgeldakte zur Staatsanwaltschaft und dann später zum Gericht. In Berlin werden die Ordnungswidrigkeiten beim Amtsgericht Tiergarten verhandelt. Spätestens beim Amtsgericht wird dann nochmals überprüft, ob tatsächlich das Blitzerfoto bzw. die Messung richtig ist oder nicht.
Abgabe des Führerscheins beim wirksamen Fahrverbot
Bei einem Ersttäter hat der Betroffene die Möglichkeit, bei einem Fahrverbot, den Führerschein innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides abzugeben. Manchmal wird dies vergessen oder man denkt sich, es passiert ja so und so nichts. Dies ist ein folgenschwerer Irrtum.
fehlenden Abgabe führt zum Fahren ohne Fahrerlaubnis
Wird nämlich der Führerschein nicht innerhalb der Frist bei der Polizei oder bei der Führerscheinbehörde abgegeben, dann fährt der Betroffene ab diesem Zeitpunkt ohne gültigen Führerschein. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Entscheidung (Bußgeldbescheid) wirksam. Wird dieser rechtskräftig, wirkt das Fahrverbot; auch dann, wenn der Führerschein nicht abgegeben wird. Beim Ersttäter gibt es in der Regel eine Schonfrist von 4 Monaten. Wird der Führerschein aber nicht abgeben, liegt eine Straftat vor und zwar das Fahren ohne Fahrlaubnis.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, geregelt unter § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz), stellt eine Straftat dar. Wer ein Fahrzeug führt, ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, oder wer als Halter eines Fahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, macht sich strafbar. Die Konsequenzen können von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls.
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Martin