Der Erblasser ist immer eine natürliche Person. Er ist die Person, die etwas vererbt und zwar im Falle des Todes. Vererbt wird das Vermögen, aber auch die Schulden. Alle Vermögenswerte und auch dessen Verpflichtungen, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besessen hat, bilden im Falle seines Ablebens den Nachlass. Der Begriff Erbschaft bezeichnet die Vermögensnachfolge einer verstorbenen Person, ungeachtet dessen, ob es sich bei dem Vermögen um einen Vermögenswert oder Schulden handelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge. Die Erbfolge legt fest, wer etwas erbt. Mit dem Ervertrag vereinbart der Erblasser mit wenigstens einer weiteren Person die Verteilung des Erbes und die Erbfolge festlegen. Von daher stellt auch ein Erbvertrag eine Möglichkeit dar, um zu Lebzeiten zu bestimmen, wie und vor allem wer bedacht sein soll. Der Erbverzicht ist der vertraglich vereinbarten Verzicht eines Erben, das Erbe nicht anzunehmen, also auf dieses zu verzichten. Damit der Erbverzicht wirksam ist, bedarf er der notariellen Beurkundung. Im Testament regelt der Erblasser seinen ("letzten") Willen im Bezug auf die Erbfolge. Er bestimmt dort, wer Erbe und gegebenfalls zu welchen Teilen sein wird. Das Testament muss, damit es wirksam ist, entweder komplett handschriftlich verfasst sein oder notariell beurkundet werden. Es ist immer besser das Testament aber notariell zu beurkunden. Nein, ein solches Testament ist unwirksam (nichtig). Die Form ist nicht eingehalten. Es muss komplett handschriftlich oder notariell sein. Unter einer Erbengemeinschaft versteht man eine Mehrzahl von Hinterbliebenen, also wenigstens 2, die den Nachlass eines Erblassers erben. Die Alleinerbe ist der einzige Erbe des Nachlasses. Neben ihm gibt es keine weiteren Erben. Entscheidet sich ein Erblasser dazu, sein Vermögen zunächst einer Person und später einer anderen Person zufallen zu lassen, dann spricht man von einer Anordnung der Vor- und Nacherbschaft. Der Vorerbe ist der zeitlich zuerst bedachte Erbe. Er ist faktisch Erbe auf Zeit. Von Bedeutung ist, dass der Vorerbe grundsätzlich keine wirksamen Verfügungen ohne die Zustimmung des Nacherben treffen kann. Bestimmt der Erblasser einen Erben, der erst nach einer anderen Person - nach dem sog. Vorerben - Erbe werden soll, so spricht man von einem Nacherben. Der Nacherbe beerbt aber nicht den Vorerben, sondern die Erblasser selbst. Den Pflichtteil bekommt, wer gesetzlicher Erbe ist und enterbt wurde. Der Pflichtteil ist eine Art Mindesterbe. Pflichtteilsberechig sind: Abkömmlinge des Erblasser, d.h. biologische Kinder sowie vom Erblasser Adoptierte, der Ehepartner des Erblassers, der eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
und die Eltern des Erblassers, soweit sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsverzicht ist der Verzicht, durch notarielle Urkunde, auf den eigenen Pflichtteil. Dies wird der Pflichtteilsberechtigte in der Regel nur dann machen, wenn er dafür eine Abfindung erhält. Der Pflichtteilsberechtigten hat keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Enterbung bedeutet, dass die Person vorher gesetzliche Erbe war und nun aufgrund eines Testamentes nicht mehr Erbe ist. Die Erbenstellung ist also durch das Testament des Erblassers aufgehoben worden. Ja, die Enterbung bezieht sich nur auf die Erbenstellung. Der Enterbte ist nicht Erbe und hat von daher einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Von daher hat die Enterbung nichts mit dem Pflichtteil zu tun, sondern der Pflichtteil setzt faktisch die Enterbung voraus. Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Wenn er nichts unternimmt, dann verjährt irgendwann der Anspruch. Der Erbe muss nicht von sich aus den Pflichtteilsanspruch erfüllen. Die Geltendmachung erfolgt in der Regel durch ein Schreiben des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben. Da der Pflichtteilsberechtigte in der Regel nicht weiß, wie hoch sein Pflichtteil ist, da er dazu erfahren muss, wie hoch der Nachlass insgesamt ist, hat der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gesetzlich geregelt. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten also über die Höhe des Nachlasses Auskunft erteilen. Nein, muss er in der Regel nicht. Dies ist wahrscheinlich für viele Leser kaum verständlich, weshalb der Erbe einfach nur Auskunft erteilen muss und diese nicht belegen muss. Einen Beleganspruch gibt es aber nur ausnahmsweise. Ansonsten kann der Pflichtteilsberechtigte auch verlangen, dass der Erbe beim Notar ein entsprechendes Nachlassverzeichnis errichtet. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruch selbst beziffern. Danach wird er den Erben auffordern die entsprechende Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts macht dann Sinn, wenn der Pflichtteilsanspruch entsprechend hoch ist. Bei kleinen Ansprüchen stehen die Anwaltskosten, die der Pflichtteilsberechtigte selbst tragen muss, zum erzielten Pflichtteil oft in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis. Zunächst ist es so, dass jemand, der sehr geringe finanzielle Verhältnisse hat für die Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt einem Beratungshilfeschein beim Amtsgericht beantragen kann. Allerdings bringt dies dem Pflichtteilsberechtigten wenig, was auch richtig ist. Wenn nämlich der Pflichtteilsberechtigte später eine höhere Summe an Pflichtteil vom Erben bekommt, dann kann er auch sein Anwalt bezahlen. Der Rechtsanwalt kann dann die Aufhebung der Beratungshilfe beantragen, was in der Regel jeder Anwalt auch machen wird. Im Endeffekt zahlt der Pflichtteilsberechtigte seinen Anwalt damit selbst. Wenn der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen komplett oder teilweise verschenkt, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben. Geregelt ist dies in den §§ 2325 ff. BGB). Die Zuwendungen/ Schenkungen dürfen nicht länger als zehn Jahre zurück liegen. Die Zehn-Jahres-Frist gilt nicht für Zuwendungen unter Vorbehalt von Nießbrauchsrechten und bei Schenkungen zwischen Eheleuten. Dies wird oft übersehen. Während in der Vergangenheit laut Gesetz die Schenkungen immer mit ihrem vollen Wert in Ansatz gebracht wurden, sieht das Gesetz ab dem 01.01.2010, nunmehr eine gleitende „Pro-Rata-Lösung“ vor: Die Schenkung wird nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100 Prozent berücksichtigt, danach für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 1/10 reduziert.