Unfallflucht soll abgeschafft werden?
Eines der häufigsten Verkehrsunfalldelikte ist die Verkehrsunfallflucht. Juristisch richtig heißt der Straftatbestand aber unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Geregelt ist dies in § 142 des Strafgesetzbuches. Danach darf der Verursacher eines Verkehrsunfalls sich nicht einfach vom Unfallort entfernen, sondern er muss dort entsprechend auf den Unfallgegner warten und diesen dann die Personalien mitteilen.
Rufen der Polizei ist oft nicht notwendig!
Falsch ist die Auffassung, dass man sofort die Polizei rufen muss. Das Rufen der Polizei kommt erst dann in Betracht, wenn man vor Ort ohne Erfolg gewartet hat oder das Abwarten vor Ort nicht zumutbar ist.
Gesetzestext - § 142 StGB
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich 1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder 2. berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. (3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Strafbarkeit immer noch?
Viele Mandanten stellen sich nun die Frage, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort noch strafbar ist. Die Antwort ist ja. Zum jetzigen Zeitpunkt-Stand 3. September 2023-ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort noch eine Straftat.
Reform der Verkehrsunfallflucht
Von Seiten des Justizministeriums wird aber darüber nachgedacht und dies ist auch in Planung, die Verkehrsunfallflucht in der jetzigen Form abzuschaffen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll es dann nur noch strafbar sein, wenn jemand einen Verkehrsunfall und dabei einen Personenschaden verursacht. In allen anderen Fällen ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort dann keine Straftat mehr, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit.
Strafhintergrund ist die Sicherung von zivilrechtlichen Ansprüchen
Hintergrund ist der, dass diese Vorschrift eigentlich recht untypisch ist. Denn der Sinn und Zweck dieser Forschung besteht darin, dem Unfallgegner es ermöglichen seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen durchzusetzen. Dies ist als Strafzweck recht merkwürdig, da man zum Beispiel fahrlässig (oder auch vorsätzlich) - also nicht im Straßenverkehr - eine Sache einer fremden Person beschädigt, muss man nicht warten und macht sich auch nicht strafbar, wenn man den "Tatort" verlässt.
Unfall nicht wahrgenommen!
Der häufiger Einwand in der Praxis des Beschuldigten, man habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen, wird oft seitens der Staatsanwaltschaft überhört. Meiner Ansicht nach wohl auch zu Recht. In der Regel nimmt man auch einen Verkehrsunfall, auf einem Parkplatz war, sofern nicht ein sehr großer Unterschied im Bezug auf die Masse der Fahrzeuge besteht.
Reform kommt!
In Zukunft dürfte allerdings nach der Reform des § 142 StGB das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nur noch dann strafbar sein, wenn ein Personenschaden beim Unfallgegner entstanden ist. Wann die neue Vorschrift in Kraft tritt, ist zum jetzigen zwei Zeitpunkt noch nicht absehbar.