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Pflichtteil und Grundstück - was ist zu beachten?

Pflichtteil und Grundstück – was ist zu beachten?

Der Pflichtteil im Erbrecht soll vor allem Kindern und nahen Angehörigen des Erblassers ein Mindesterbrecht zu sichern. Der Ausschluss des Pflichtteils ist nur in sehr seltenen Fällen möglich und kommt in der Praxis selten vor. Gerade beim Vorhandensein von Grundstücken im Nachlass kann der Pflichtteilsanspruch erhebliche Werte betragen. Dabei ist zu beachten, dass in den letzten Jahren-gerade bei Grundstücken in Berlin oder im Randbereich Berlins/Brandenburg-die Verkehrswerte erheblich gestiegen sind. Dies führt dazu, dass auch die Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche erheblich an Wert gewonnen haben. Für den Erben, der Grundstückseigentümer geworden ist, bedeutet dies allerdings, dass er irgendwie den Pflichtteilsberechtigten dann auszahlen muss.

Pflichtteilsfall

In der Regel läuft ein Fall mit Bezug auf den Pflichtteil so ab, dass durch Testament eine oder mehrere pflichtteilsberechtigte Personen enterbt werden. Der testamentarische Erbe ist beim Tod des Erblassers verpflichtet das Testament beim Nachlassgericht einzureichen. Das Nachlassgericht informiert dann in der Regel alle erbberechtigten Personen, also auch den enterbten Pflichtteilsberechtigten über das Testament.

Anwalt und Durchsetzung des Anspruchs

Dieser wird dann in der Regel zu einem Rechtsanwalt gehen und sich beraten lassen. Der Anwalt wird auf die Verjährungsfrist von drei Jahren hinweisen und dazu raten den Anspruch geltend zu machen. Da der Pflichtteilsberechtigte oft gar nicht genau weiß, welchen Wert der Nachlass hat, wird das erste Schreiben des Anwalts immer darauf abzielen, dass die Gegenseite, also der Erbe, Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu erteilen hat. Es besteht allerdings nicht nur ein Auskunftsanspruch, sondern auch eine Wertermittlungsanspruch. Allerdings in den seltensten Fällen steht ein Beleganspruch. Belege müssen also in der Regel nicht übersandt werden. Oft werden diese aber trotzdem mitgeschickt, so z.B. Kontoauszüge.

Grundstück und Nachlass

Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so ist der Wert des Grundstückes zu ermitteln. Dies geht in der Regel nur so, dass der Erbe bzw. Erbschaftsbesitzer ein Verkehrswertgutachten zum Immobilienwert einholt und zwar zum Zeitpunkt des Tages des Todes des Erblassers. Die Kosten des Grundstücksgutachten trägt zunächst der Erbe. Diese sind aber Teil des Nachlasses (Passiva). Ist die Immobilie schon zwischenzeitlich verkauft worden, wird in der Regel der Kaufpreis hier als Wert angesetzt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn zum Nachlass eine Eigentumswohnung gehört.

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Besteht beim Grundstück ein Wohnungsrecht/Nießbrauchsrecht ist dies entsprechend beim Wert zu berücksichtigen. Insbesondere kann dies auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eine Rolle spielen, wenn zum Beispiel der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Grundstück gegen Einräumung eines Nießbrauchsrechts an den Erben abgegeben hat. Hier wäre dann eine Pflichtteilsergänzungsanspruch zu denken.

Schenkungen an den Ehegatten

Oft wird übersehen, dass zum Beispiel bei Schenkungen des Erblassers an den Ehegatten ein Abschmelzen des Nachlasswertes nicht stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser sein Grundstück an den Erben zu Lebzeiten verschenkt hat und sich ein Nießbrauchsrecht am Grundstück eingeräumt hat. Der Hintergrund ist der, dass der Erblasser faktisch das Grundstück gar nicht (vollständig) aus der Hand gegeben hat.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat also der Erblasser nur ein Kind und ist nicht verheiratet und setzt als Erben eine andere Person als sein Kind ein, dann würde dieses Kind 50 % des Nachlasswertes als Pflichtteilsanspruch erhalten. Das Kind wäre nämlich Alleinerbe gewesen, wenn es nicht enterbt worden wäre.

Verkauf oder Stundung

Dies können erhebliche Beträge sein und für den Erben stellt sich dann die Frage, wer diesen Betrag aufbringen kann. In bestimmten seltenen Fällen kann der Erbe eine Stundung beantragen und auch gerichtlich durchsetzen. In den meisten Fällen bleibt dem Erben nur die Möglichkeit das Grundstück entweder zu verkaufen oder das Grundstück zu belasten, um den Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu bedienen.

Beauftragung eines Rechtsanwalts

Gerade Fälle im Pflichtteilsrecht mit Grundstücksbezug sollten immer mit einem Rechtsanwalt geklärt werden. Der Hintergrund ist der, dass diese Fälle rechtlich nicht einfach sind. Als Anwalt in Berlin Marzahn-Hellersdorf stehe ich für eine Beratung und Vertretung im Pflichtteilsrecht zur Verfügung.

Andreas Martin
Andreas Martin