"Sie haben das Recht einen Verteidiger zu beauftragen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt."
Aussageverhalten gegenüber der Berliner PolizeiDer Beschuldigte einer Straftat ist, wird in der Regel davon erfahren, dass er von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung (Vorladung) geladen wird. In Berlin wird in der Regel zur Vernehmung unter Angabe eines konkreten Termins geladen. Bei kleineren Straftaten (nebst Verkehrsstraftaten, wie fahrlässige Körperverletzung) wird oft auch nur die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Als Rechtsanwalt/ Strafverteidiger wird man fast nie dazu raten, dass der beschuldigte Mandant zur Vernehmung geht. Es ist immer erst Akteneinsicht zu nehmen und erst dann entscheidet man als Anwalt, ob man sich zur Sache einlässt oder nicht.
keine Verpflichtung zum Erscheinen zur Vernehmung
Beschuldigter muss nicht zum Vernehmungstermin fahren Beispiel eines Vorladungsschreibens in BerlinWas viele Beschuldigte nicht wissen ist, dass es eine Verpflichtung zum Erscheinen zu diesem Termin nicht gibt. Der Beschuldigte muss zum Termin nicht erscheinen und muss auch keine Aussage machen. Er kann gegebenenfalls schriftlich sich zur Sache einlassen, muss aber auch dies nicht. Oft ist das Schweigen die bessere Variante. Aus dem Schweigen dürfen keine Rückschlüsse auf die Tatbegehung gezogen werden. Das Aussageverhalten kann man zu einem späteren Zeitpunkt auch noch ändern. Insbesondere dann, wenn man den Inhalt Ermittlungsakten kennt. Ein Anwalt wird in der Regel immer erst Akteneinsicht beantragen und erst dann gegebenfalls entscheiden, ob eine Stellungnahme abgegeben wird oder in der Sache weiter geschwiegen wird.
Polizei muss bei ersten Vernehmung belehren
Belehrungspflicht der PolizeiWenn der Beschuldigte allerdings zur Vernehmung erscheint, muss der vernehmende Polizist dem Beschuldigten bei der erstmaligen Vernehmung belehren. Für eine verwertbare Vernehmung muss die Polizei über folgende Punkte dem Beschuldigten belehren: 1. konkrete Mitteilung des Tatvorwurfes 2. Hinweis auf das Recht sich einen Verteidiger zu nehmen 3. Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht
1. Belehrung über konkreten Tatvorwurf
Was wird dem Beschuldigten hier vorgeworfen?zu 1. Tatvorwurf Der Tatvorwurf, also was den Beschuldigten vorgeworfen wird, ist konkret mitzuteilen. Auf keinen Fall reicht es aus, nur den § der hier möglicherweise verletzten Strafvorschrift mitzuteilen. Auch reicht eine schlagwortartige Bezeichnung, z.B."Ihnen wird Betrug vorgeworfen", keinesfalls aus. Dem Beschuldigten ist von daher der konkrete Lebenssachverhalt knapp darzulegen, aus dem die Straftat resultieren soll.
2. Belehrung über konkreten Tatvorwurf
Was wird dem Beschuldigten hier vorgeworfen?zu 2. Hinweis auf Verteidiger Der Beschuldigte hat das Recht, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm gewählten Verteidiger/Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser wird in der Regel immer von einer Aussage bei der Polizei abraten. Die Polizei selbst muss aber nicht dem Beschuldigten einen Verteidiger suchen. Die Polizei muss von daher, sofern der Beschuldigte kein eigenes Telefon mit sich führt, diesen auch ein Telefon zur Verfügung stellen, wenn diese nach einem Verteidiger verlangt. Bezahlen muss der Beschuldigte den Verteidiger selbst. Die aus amerikanischen Filmen bekannte Formulierung: "Sie haben das Recht einen Verteidiger zu beauftragen. Wenn Sie sich keinen Verteidiger leisten können, wird Ihnen einer gestellt." , ist für das deutsche Strafrecht nicht passend. Einen Verteidiger bekommt man nur vom Staat gestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteilung vorliegt; dies ist in der Regel bei nur schweren Straftagen der Fall.
3. Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht
Der Beschuldigte kann die Aussage verweigern.zu 3. Aussageverweigerungsrecht Der Beschuldigte hat ein Aussageverweigerungsrecht, daraufhin muss er von der Polizei bei seiner ersten Vernehmung hingewiesen werden. Dieser Hinweis muss selbstverständlich vor der Vernehmung erfolgen. Das Aussageverweigerungsrecht ist die Möglichkeit des Beschuldigten keine Aussage bei der Polizei oder anderswo zur Sache zu machen. Ein Satz wie "Sie brauchen sich nicht selbst zu belasten." Ist dafür nicht ausreichend und wäre irreführend. Allerdings muss die wörtliche Übernahme des Gesetzestextes nicht durch dem Polizeibeamten erfolgen. Wichtig ist, dass der Beschuldigte das Recht die Aussage zu verweigern, tatsächlich mittels Belehrung der Polizei verstanden hat. Eine Belehrung, wie aus amerikanischen Filmen bekannt, dass alles was man sagt, gegen ihn verwertet werden kann und das Schweigen keine negativen Auswirkungen hat, muss nicht erfolgen. Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Marzahn