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der Bußgeldbescheid

Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit erlässt die Verwaltungsbehörde - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - den Bußgeldbescheid. Dies macht die Bußgeldbehörde dann, wenn sie die Begehung einer Ordnungswidrigkeit für erwiesen hält, keine Verjährung eingetreten ist und sie die Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßen Ermessen für geboten hält.

Bußgeldverfahren

Das Bußgeldverfahren ist das Verfahren zur Festsetzung einer Geldbuße zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit. Am Ende des Verwaltungshandelns steht oft der Bußgeldbescheid der Behörde. Häufige Delikte im Straßenverkehr, die mittels Bußgeldbescheid geahndet werden, sind vor allem Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße. Als Sanktion droht hier eine Geldbuße (Geldstrafe) und darüber hinaus auf Punkte in Flensburg. Die Anordnung eines Fahrverbots ist für viele Betroffene die einschneidendste Maßnahme.

Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

Der Betroffene - so nennt man den Bürger gegen den das Ordnungswidrigkeitenverfahen läuft - kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Er kann sich dabei anwaltlich vertreten lassen. In diesem Fall legt der Rechtsanwalt dann für seinen Mandanten den Einspruch ein. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte des Bußgeldbescheides beschränkt werden, was aber selten geschieht. Bei Überschreitung der Einspruchsfrist kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden.

Akteneinsicht im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Mit dem Einspruch allerdings ist nur der erste Schritt getan. Der Betroffene beziehungsweise dessen Rechtsanwalt muss natürlich wissen, auf welche Grundlage der Bußgeldbescheid ergangen ist. Es geht hier um die Beweislage, auf welcher der Bescheid basiert. Dies ergibt sich aus der Bußgeldakte. Der Anwalt hat das Recht Akten Einsicht in die Bußgeldakte zu verlangen und in der Regel wird dann die Akte dem Anwalt zur Einsicht übersandt. Danach kann der Anwalt beurteilen, ob der Bußgeldbescheid wirksam ist und auch belastbaren Beweismittel beruht.

gerichtliches Bußgeldverfahren

Im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren wird der Vorwurf der Ordnungswidrigkeit sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vom Richter geprüft. Das gerichtliche Verfahren kann entweder als schriftliches Verfahren (Ausnahme) oder als Hauptverhandlung (Normalfall) geführt werden. Die Entscheidung kann gemäß § 72 OWiG im schriftlichen Verfahren ergehen, wenn das Gericht eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält und der Betroffene, sein Rechtsanwalt, gesetzlicher Vertreter oder die Staatsanwaltschaft zustimmt; dies geschieht selten.

Urteil im gerichtlichen Bußgeldverfahren

Das gerichtliche Hauptverfahren kann im schriftlichen Verfahren mit einem Beschluss nach Aktenlage gemäß § 72 OWiG oder im Falle einer Hauptverhandlung mit einem Urteil oder einem Freispruch enden. Die Entscheidungen des Amtsgerichts können gemäß § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, die innerhalb einer Woche bei dem die Entscheidung erlassenen Amtsgericht einzulegen ist und innerhalb eines Monats zu begründen ist.