das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
Das strafrechtlicheErmittlungsverfahren - auch Vorverfahren genannt - ist nach deutschem Strafrecht der Ausgangspunkt jedes Strafverfahrens.
Wo ist das Ermittlungsverfahren geregelt?
Gesetzlich geregelt ist das Ermittlungsverfahren im Strafrecht im Zweiten Abschnitt des Zweiten Buches der Strafprozessordnung und zwar in den §§ 160 bis § 177 StPO.
Wer leitet das Strafverfahren ein?
Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets durch die Staatsanwaltschaft aufgenommen werden. Allein die Staatsanwaltschaft (ggfs. Amtsanwaltschaft in Berlin) ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens.
Die Staatsanwaltschaft - objektivste Behörde der Welt?
Die Staatsanwaltschaft muss sowohl alle entlastenden Tatsachen als auch belastende Tatsachen erforschen (§ 160 Abs. 2 StPO). Man spricht hier von "der objektivsten Behörde der Welt", da eben nicht nur zu Lasten des Beschuldigten zu ermitteln ist.
Ermittlungen durch die Polizei
Zu Beginn Des Vorverfahrens ermittelt aber fast nur die Polizei. Die scheint ein Widerspruch zu sein, ist es aber nicht. Die Polizei hier allein aufgrund ihrer Helferschaft für die Staatsanwaltschaft tätig. Die Polizei selbst kann kein Strafverfahren erstellen, ja noch nicht einmal Akteneinsicht gewähren. Die Entscheidungen trifft allein die Staatsanwaltschaft.
Vernehmungsbogen oder Vorladung als Beschuldigter
Vom Ermittlungsverfahren bekommt der Beschuldigte meistens erst Kenntnis, wenn er ein Schreiben der Polizei erhält. Fast nie schreibt die Staatsanwaltschaft selbst. Erst mal immer die Polizei in der Regel am Anfang tätig. Die Polizei wird entweder einen Vernehmungsbogen übersenden mit dem Hinweis, dass der Beschuldigte hier Angaben zur Sache schriftlich machen kann, diese aber nicht machen muss oder eine Ladung zu einem Vernehmungstermin übersenden. Wichtig ist, zum Vernehmungstermin nicht erscheinen muss. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung auf eine Ladung der Polizei zu erscheinen.
Entscheidung im Vorverfahren
Sofern Polizei der Mittlung abgeschlossen hat, übersendet diese die Akte der Staatsanwaltschaft, die dann selbstständig in der Sache entscheidet. Es obliegt allein der Staatsanwaltschaft, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben, ein Strafbefehl beantragt oder das Strafverfahren eingestellt wird.
Einstellung des Strafverfahrens
Sehr oft werden Strafverfahren – so auch im Raum Berlin – durch die Amtsanwaltschaft Berlin oder die Staatsanwaltschaft Berlin eingestellt. Dies gilt dann, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung ist, dass man die Tat nicht nachweisen kann oder es sich um eine geringfügige Straftat handelt. Es gibt mehrere Einstellungsmöglichkeiten, die der Staatsanwaltschaft hier zur Verfügung stehen. Die Staatsanwaltschaft kann auch auf das Privatklageverfahren verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.