Gütetermin und Güteverhandlung
Gütetermin und Güteverhandlung bezeichnen den ersten Termin im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht nach Klageeinreichung.
gesetzliche Regelung
Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien; so ist dies in § 54 ArbGG geregelt.
Zweck des Gütetermins
Vor allem wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber noch ein Arbeitsverhältnis besteht und weiter bestehen soll, soll das Arbeitsverhältnis nicht durch einen lang andauernden Prozess belastet werden. Der Zweck des Gütetermin ist es vor daher eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen und dadurch Zeit, Arbeitskraft und Geld zu sparen. 311
Darüber hinaus dient der Gütetermin auch der Vorbereitung der streitigen Verhandlung und der Aufklärung des Sachverhalts. Der Richter kann hier auf korrektive Anträge hinwirken und prozessuale Hinweise geben.
Entbehrlichkeit der Güteverhandlung
Die Durchführung des Gütetermins kann nicht abbedungen werden. Dabei ist es unerheblich, ob gute oder schlechte Chancen für eine gütliche Einigung bestehen. Der Termin steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Die Verhandlung ist in allen Urteilsverfahren durchzuführen, auch dann, wenn aus Sicht der Parteien oder des Gerichts eine gütliche Einigung vor Durchführung der streitigen Kammerverhandlung unmöglich erscheint. Beim Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz wird keine Güteverhandlung durchgeführt.
Ablauf des Gütetermins
Die Güteverhandlung findet vor dem vorsitzenden Richter allein statt. Die ehrenamtlichen Richter, § 54 Abs. 1 ArbGG nehmen hier nicht teil, sondern erst im Kammertermin. Es gelten für die Verhandlung die allgemeinen Vorschriften für eine mündliche Verhandlung, sofern sie nicht dem Sinn und Zweck der Güteverhandlung widersprechen. Die Verhandlung ist öffentlich. Der Richter kann dies aber einschränken. Die Anträge (Klageantrag und Abweisungsantrag) werden im Gütetermin nicht gestellt, sondern erst im Kammertermin. Ein Versäumnisurteil kann aber beantragt werden und ergehen.
Der Richter führt kurz in den Streitstand ein und befragt dann in der Regel die Parteien zum Sachverhalt. Der Fall wird sodann erörtert. Die Erörterung des Sachverhalts muss nicht ausschließlich in rechtlicher Hinsicht erfolgen, sondern kann sich auch auf wirtschaftliche, soziale und sonstige Erwägungen beziehen.
Der Vorsitzende unterbreitet dann in der Regel Vorschläge für eine gütliche Einigung. Häufig kann ein Rechtsanwalt bereits aus den Vergleichsvorschlägen des Richters und seinen Hinweisen auf die Erfolgsaussichten einer Klage nach dem derzeitigen Sachstand ablesen.
Die Parteien können eigene Vorschläge unterbreiten.
Fall es zu einer Einigung kommt, wird der Vergleich im Protokoll des Arbeitsgerichts aufgenommen. In Berlin wird das Protokoll dann in Anschluss den Parteien ausgehändigt.
Kommt es zu keiner Einigung, dann beraumt das Gericht den Kammertermin an, der meist mehrere Monate später stattfindet und macht den Parteien Auflagen zu ihren Vortrag (Erwiderung).