Polizei
Die Polizei wird oft im Zusammenhang mit einem Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft tätig. Die Strafverfolgung ist aber nicht die alleinige Aufgabe der Polizei. Daneben ist die Polizei auch für die Gefahrenabwehr zuständig. In Berlin ist die Zuständigkeit der Polizei im ASOG (Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz des Landes Berlin) geregelt.
Strafverfahren und Ermittlungen der Polizei
Trotzdem ist die Hauptaufgabe der Polizei die Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung. Wenn jemand einer Straftat beschuldigt wird, dann hört er meist von der Polizei von dieser Beschuldigung. Die Polizei schreibt die Beschuldigten an und fordert diesen zur Stellungnahme auf oder zum Erscheinen zum Vernehmungstermin. In beiden Varianten ist der einer Straftat Beschuldigte nicht verpflichtet tätig zu werden. Er muss also weder eine Stellungnahme abgeben, noch zur Vernehmung erscheinen. Die Polizei wird dabei für die Staatsanwaltschaft tätig.
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Polizei ist im Rahmen der Strafverfolgung der "verlängerte Arm" der Staatsanwaltschaft. In Berlin ist von daher die Polizei für die Staatsanwaltschaft Berlin und die Amtsanwaltschaft Berlin tätig. Wenn die Polizei die strafrechtlichen Ermittlungen abgeschlossen hat, dann schickt diese die Strafakte an die Staatsanwaltschaft und nur dort kann man über das weitere Verfahren entscheiden. Die Polizei ist nicht berechtigt ein Strafverfahren einzustellen. Die Entscheidungen im Bezug auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens werden also von der Staatsanwaltschaft getroffen. Die Polizei ermittelt hier nur.
Verkehrskontrollen und Bußgeldverfahren
Auch im Rahmen von Verkehrskontrollen kann die Polizei tätig werden.