Trennung vor der Scheidung
Wer sich scheiden lassen möchte, muss zunächst vom Ehepartner getrennt leben. Die Trennungsdauer beträgt wenigstens 1 Jahr. Eine Ausnahme davon ist nur die sogenannte Härtefallscheidung diese kommt aber der Praxis sehr selten vor. Von daher ist das Trennungsjahr eine Voraussetzung für die Ehescheidung. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine einvernehmliche oder eine streitige Scheidung vor dem Familiengericht durchgeführt werden soll.
Trennungsjahr
Das Trennungsjahr muss nicht gerichtlich festgestellt werden, wie zum Beispiel nach dem Recht anderer Länder. In anderen Ländern ist zum Beispiel vorgeschrieben, dass man die Trennungzeitpunkt gerichtlich gegebennenfalls festhalten lassen muss. Dies ist in Deutschland nicht so. Es muss noch nicht mal eine Trennungsvereinbarung vorliegen, es reicht aus, wenn eine Ehepartner beweisen kann, dass man bereits ein Jahr tatsächlich getrennt voneinander gelebt hat. Dies geht sogar ohne Ummeldung oder Abmeldung über den Zeugenbeweis.
Trennung innerhalb der Wohnung
Problematisch ist manchmal die Trennung innerhalb der Wohnung. Hier muss eine sehr konsequente Trennung erfolgen, sodass keine Versorgungsleistungen mehr ausgetauscht werden. Es dürfen auch keine gemeinsame Mahlzeiten eingenommen werden oder die Wäsche gemeinsam gewaschen werden. Die Eheleute müssen streng voneinander getrennt leben. Dies ist in einer kleinen Wohnung (Block/ Neubau) manchmal recht schwierig.
Einreichen des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres
Ansonsten ist das Trennungsjahr einzuhalten. Der Scheidungsantrag kann-sofern keine Verfahrenskostenhilfe beantragt wird -bereits bis zu drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden. Dies tolerieren die meisten Familiengerichte, so jedenfalls die (4) Familiengerichte in Berlin. Wird Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beantragt, dann muss das Trennungsjahr abgewartet werden.
Scheidungsantrag eines Anwalts
Für die Durchführung der Ehescheidung muss ein Antrag eines Rechtsanwalts vorliegen. Die Eheleute selbst können die Scheidung ohne Rechtsanwalt nicht beantragen
Im Scheidungsschriftsatz des Anwalts muss angegeben werden seit wann die Eheleute getrennt leben und ob die Gegenseite mit der Scheidung einverstanden ist.
Zustimmung zur Scheidung und Trennungsjahr
Völlig unproblematisch ist eine einvernehmliche Ehescheidung, wenn das Trennungsjahr zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins der Scheidungssache, diesen nennt man auch Anhörungstermin, bereits abgelaufen ist und die Gegenseite der Scheidung zustimmt.
Etwas schwieriger wird es, aber es ist nicht unmöglich, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, aber der andere Ehepartner sich nicht scheiden lassen möchte, also der Scheidung nicht zustimmt. Im Gesetz steht, dass erst nach 3 Jahren der Trennung das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird. Man muss aber nicht zwangsläufig 3 Jahre getrennt leben, um sich von einen Ehepartner scheiden zu lassen, der nicht geschieden werden möchte.
Wenn nämlich der andere Ehepartner nach Ablauf eines Trennungsjahres bereits nachweisen kann, dass die Ehe zerrüttet ist, weil er zum Beispiel sich einem neuen Lebenspartner zugewandt hat, dann ist die Scheidung auch vor Ablauf von 3 Trennungsjahren möglich.
einvernehmliches Abkürzen des Trennungsjahres
Wichtig ist auch, dass man das Trennungsjahr nicht einvernehmlich abkürzen kann. Das Trennungsjahr steht nicht zur Disposition der Eheleute. Man kann als Rechtsanwalt nur davon abraten, einen falschen Trennungszeitpunkt anzugeben, um dann eher den Scheidungsantrag einzureichen. Die Trennung allein hat nämlich diverse rechtliche Folgen, die man kennen muss, wie zum Beispiel auch den Gesamtschuldnerausgleich bei Zahlung von Kreditraten, die zu einem bösen Erwachen führen kann, wenn die andere Seite dann mit einer Geldforderung kommt und sich auf das "vereinbarte" Trennungsjahr beruft.