Unfallflucht-wie lange muss man warten?
Eine der häufigsten Straftaten im Straßenverkehr ist die sogenannte Verkehrsunfallflucht. Diese ist in § 142 des Strafgesetzbuches geregelt. Oft wird die Verkehrsunfallflucht auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet. Die Problematik bei der Verkehrsunfallflucht ist die, dass hier bei einer Verurteilung nicht nur eine Geldstrafe droht, sondern auch ein Fahrverbot. Gerade das Fahrverbot trifft dem betroffenen Fahrer oft sehr hart. Unter Umständen kann ein solches Fahrverbot sogar zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Berufskraftfahrern führen.
Wo ist die Wartepflicht gesetzlich geregelt?
Die Frage die sich nun stellt ist die, wie lange bei einem Verkehrsunfall, zum Beispiel bei dem Parkplatzunfall, der Fahrer am Unfallort auf die Gegenseite oder eine feststellungsberechtigte Person (z.B. Unfallbeteiligter oder Polizei) warten muss. Im Gesetz steht dazu nichts genaues. Dort steht nur, dass der Unfallverursacher eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss. Wie lange diese Zeitspanne ist, steht dort nicht. Von daher ist es nicht erstaunlich, dass es eine Vielzahl von unterschiedlichen Entscheidungen zur Frage der Wartezeit am Unfallort gibt. Die Frage, die sich stellt ist die, was heißt eine angemessene Zeitspanne und wie lange muss man nun am Unfallort warten.
Grundsätze der Rechtsprechung zur Wartezeit am Unfallort
Nach der Rechtsprechung ist eine den Umständen angemessene Zeit am Unfallort zu warten. Dabei ist abzustellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles sowie die Maßstäbe der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Faktoren für die Wartedauer sind unter anderen die Schwere und der Art des Unfalles, die geschätzte Schadenshöhe, der Art und Umfang etwaiger Verletzungen, die Lage des Unfallort ist, die Tageszeit, die Witterung, die Verkehrsdichte sowie die Frage ob und wann mit voraussichtlicher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintreffen des geschädigten Unfallgegners, abzurechnen ist.
Höhe des Schadens und Wartedauer
Als grober Grundsatz gilt hier, je geringer der Schaden und die eindeutige der Haftungsfrage ist umso kürzer ist die Wartezeit vor Ort. Von daher ist in der Regel bei kleinen Schäden und unkomplizierten Verkehrsunfällen eine deutlich geringere Wartezeit zu fordern, als bei schweren Verkehrsunfällen, die gegebenenfalls auch noch nicht ohne weiteres rekonstruierbar sind. Durch die Gerichte sind Fälle entschieden worden, wo Wartezeiten zwischen 5 Minuten bis zu 2 Stunden ausreichend waren. Wichtig ist dabei, dass es immer auf den konkreten Fall ankommt.
Entscheidungen der Gerichte zur Wartezeit
So wurde zum Beispiel durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (VRS 87,290), entschieden, dass eine Wartezeit von 5 Minuten ausreichend war bei einem Verkehrsunfall, der tagsüber und innerorts geschehen ist und einen Schaden von ca. 160 €, damals 321 DM, betragen hat. Wichtig ist aber zu wissen, dass in der Regel eine Wartezeit von 5 Minuten nicht ausreichend ist. Die obige Entscheidung sollte man ihr als Ausnahmefall sehen. 15 Minuten Wartezeit unter Umständen ausreichend Du hinaus gibt es mehrere Entscheidung, wonach eine Wartezeiten von 15 Minuten für ausreichend ausreichend war. Allesamt betreffen die Entscheidungen Verkehrsunfälle mit geringen Sachschaden (OLG Koblenz VRS 49,180; OLG Köln VRS 60,434; OLG Schleswig DAR 1969,49). 30 Minuten Wartezeit bei hohen Schaden Andererseits gibt es aber auch noch Entscheidung, wonach 30 Minuten in der Nacht bei einen größeren Schaden nicht ausreichend als Wartezeit sind (so OLG Hamburg VRS 55,347; OLG Düsseldorf VM 1978,54)). 45 Minuten Wartezeit unter Umständen nicht ausreichend Sogar eine Wartezeit von 45 Minuten nachts um 3:00 Uhr in der Stadtmitte wurde vom Oberlandesgericht Hamm hier nicht als ausreichend erachtet (so OLG Hamm VRS 41,28). 105 Minuten Wartezeit - Bundesgerichtshof Dabei ist zu beachten, je schwerer Unfall ist, je länger muss man auf eine Person warten, die bereit ist die Daten aufzunehmen. So wurde sogar vom Bundesgerichtshof entschieden dass eine Wartezeit von 105 Minuten bei einem schweren Verkehrsunfall mit zwei Schwerverletzten um 1:30 Uhr in der Nacht in einer Ortschaft nicht ausreichend war (BGH VRS 38,327).
Zusammenfassung zur Wartepflicht am Unfallort
In der Regel ist zu empfehlen wenigstens 30 Minuten bei leichten Verkehrsunfällen vor Ort zu warten. Bei schweren Verkehrsunfällen und Unfällen mit Personenschäden sollte man wenigstens 1 Stunde auf eine (feststellungsbereite) Person am Unfallort warten und sich darum bemühen, die Polizei schnellstmöglich zu informieren. Man sollte nur in Notfällen davor den Unfallort verlassen.