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Kann man trotz Eigenheim für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen?

Scheidung und Verfahrenskostenhilfe Kann man trotz Eigenheim für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen?

Ein Großteil der Scheidungen in Berlin Marzahn werden über sog. Verfahrenskostenhilfe abgewickelt. Dies ist aber nicht nur in Berlin so. Die Verfahrenskostenhilfe wird oft auch als Prozesskostenhilfe (aber nicht für die Scheidung) oder manchmal falsch als Prozesskostenbeihilfe bezeichnet. Die Verfahrenskostenhilfe ersetzt in Verfahren nach dem FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) den Begriff der Prozesskostenhilfe.

Verfahrenskostenhilfe

Für alle familiengerichtlichen Verfahren, die ab dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, gibt es somit nicht mehr die Prozesskostenhilfe (PKH), sondern stattdessen die Verfahrenskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe). Letztendlich ist die Begrifflichkeit nur eine andere Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe sind inhaltlich gleich.

Kostenübernahme

Verfahrenskostenhilfe unter der Beiordnung eines Rechtsanwalts bedeutet, dass der Staat die sowohl die Kosten des Rechtsanwalts als auch die Gerichtskosten für die Partei zunächst übernimmt. Dies kann ratenlos, aber auch mit Ratenzahlung oder Stundung erfolgen.

nur für das Gerichtsverfahren

Der Kreis der VKH-Berechtigten erstreckt sich auf alle Beteiligten des Verfahrens; beim Scheidungsverfahren sind dies in der Regel aber nur die Eheleute. Verfahrenskostenhilfe kann für sämtliche Verfahren bewilligt werden, die dem FamFG unterfallen. Erforderlich ist jedoch wie bei der Prozesskostenhilfe ein gerichtliches Verfahren. Für die anwaltliche Beratung oder außergerichtliche Vertretung gibt es von daher keine Verfahrenskostenhilfe. Hier kann aber ggfs. über Beratungshilfe finanziert werden. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gilt gem. § 119 ZPO immer nur für die jeweilige Instanz, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

Beifügung von Belegen

Der Verfahrenskostenhilfe -Erklärung sind die entsprechenden Belege beizufügen. Unterbleibt dies und wird dieser Mangel auch nach Hinweis und Fristsetzung nicht geheilt, kann schon allein deshalb die Bewilligung versagt werden (§ 118Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Die Verfahrenskostenhilfe muss man beantragen. Dies macht in der Regel der Anwalt, der die Scheidung in Berlin einreicht.

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Rechtsanwalt Familienrecht Berlin - A. Martin

Einen solchen Verfahrenskostenhilfeantrag stellt der Anwalt in der Regel zusammen mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Der Mandant muss hier entsprechend mitarbeiten und einen ein Formular ausfüllen, welches sich nennt "die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse".

kein Anwaltszwang für das Verfahrenskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

Für das VKH-Verfahren besteht auch dann kein Anwaltszwang, wenn für das Hauptsacheverfahren selbst eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG). Ein Verfahrenskostenhilfe - Antrag darf daher nicht wegen fehlender anwaltlicher Vertretung übergangen werden. Dies ist für den Fall relevant, dass der Mandant allein ohne Anwalt zunächst für ein Scheidungsverfahren die Verfahrenskostenhilfe beantragt. Die Scheidung selbst kann er nicht einleiten - dafür besteht Anwaltszwang - er kann aber zunächst beantragen, dass ihm für die spätere Scheidung Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts seiner Wahl gewährt wird.

Formularzwang

In diesem Formular ist anzugeben, welche Einkünfte der Mandant hat. Auch sind tatsächlich gezahlte Kreditraten und weitere Ausgaben sowie der aktuelle Kontostand anzugeben. In Berlin werden in der Regel die Kontoauszüge der letzten 3 Monate von den Gerichten eingefordert (so z.B. das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg).

Kann man trotz Eigenheim für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen?

Eine Frage des Formulars lautet auch, ob der Antragsteller/Mandant über Grundvermögen verfügt und wie seine Wohnverhältnisse sind. Zum Grundvermögen zählt auch ein Eigenheim.

Verfahrenskostenhilfe muss keine komplette Kostenübernahme sein

Wichtig ist, dass man versteht, dass die Verfahrenskostenhilfe nicht bedeutet, dass letztendlich der Staat die Kosten komplett und dauerhaft für den Ehegatten übernimmt. Verfahrenskostenhilfe  ist eher als Darlehen zu verstehen und kann mit einer Ratenzahlung oder auch ohne Ratenzahlung gewährt werden. Wenn sich die Vermögensverhältnisse / Einkommensverhältnisse noch innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Scheidungsverfahrens wesentlich verbessern, kann die Verfahrenskostenhilfe noch aufgehoben werden. Bei entsprechender Einkommenserhöhung zahlt der Antragsteller - gegebenenfalls auch über eine Ratenzahlung - die kompletten Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) an das Gericht.

regelmäßige Auskunft wird gefordert

In der Regel muss der Antragsteller wenigstens 1 x im Jahr seine Vermögensverhältnisse für 4 Jahre nach Abschluss des Scheidungsverfahrens offenbaren und eine entsprechende Erklärung abgeben. Ist die Erklärung wissentlich falsch, macht sich der Antragsteller strafbar.

Kann man trotz Eigenheim für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe bekommen?

Grundstück und Verfahrenskostenhilfe

Immobilie und Verfahrenskostenhilfe

Hat der Mandant/ Antragsteller, der sich scheiden lassen möchte, ein Grundstück nebst Haus, so stellen ich meist 2 Probleme:

Verwertungspflicht beim selbstbewohnten Eigenheim

Zum einen stellt sich die Frage, ob es zumutbar ist das Grundstück/ Haus zu verwerten. Dies wird in der Regel ausscheiden, wenn dies selbst bewohnt ist. Eine teilweise Vermietung wird wohl auch nicht in Ausnahmefällen geschuldet sein. Grundstückeigentum ist aber dann zu verwerten, sofern es nicht dem Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII unterfällt. Unter das Schonvermögen fällt nur ein zu Wohnzwecken selbstgenutztes angemessenes Hausgrundstück. Wenn das Immobilieneigentum dem Schonvermögen unterfällt, fehlt es an jedweder Verwertungsverpflichtung. Dazu zählt auch die Aufnahme eines Kredites, die dann nicht verlangt werden kann. Für die Frage, ob die Größe des Grundstücks angemessen ist, können die Grenzen des § 39 des II. Wohnungsbaugesetzes herangezogen werden, auch wenn dieses Gesetz nicht mehr in Kraft ist.

Unterfällt das Grundstück nicht dem Schonvermögen (weil z.b. zu groß) , dann sind sich die Gerichte nicht einig:

einige Gerichte (OLG Koblenz, FamRZ 2006, 136) verlangen die Aufnahme eines Kredits / Grundschuld auf das Grundstück, wenn dies möglich und zumutbar ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1233)  andere Gerichte (OLG Bremen, FamRZ 2011, 386) verlangen die Verwertung und stunden die Verfahrenskostenhilfe nur

nicht bewohnte Immobilie

Eine nicht zu Wohnzwecken selbstgenutzte Immobilie gehört nicht zum Schonvermögen, auch nicht ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung . Ebenso kann ein im Ausland gelegenes Grundstück zur Finanzierung der Verfahrensführung im Inland einzusetzen sein. Hier ist aber die Frage, ob dies überhaupt zeitnah möglich ist.

Verfahrenskostenhilfe - Darlehen

Wichtig ist dabei immer den Aufwand im Auge zu behalten. Die Verfahrenskostenhilfe deckt im Scheidungsverfahren die eigenen Anwaltsgebühren und die hälftigen Gerichtskosten. Dies sind vielleicht - abhängig vom Verfahrenswert - Kosten von insgesamt € 2.500 bis € 4.000 bei einer einvernehmlichen Scheidung. Darüber hinaus ist die Verfahrenskostenhilfe eine Art Darlehen und kann unter Umständen zurückgefordert werden. Dies wird oft übersehen. Die Verfahrenskostenhilfe kann aufgehoben werden. Auch muss der Bezieher der Verfahrenskostenhilfe ingesamt über 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens seine Einkommensverhältnisse gegenüber dem Gericht offen legen. Der Antragsteller muss sogar selbst dauerhafte Erhöhungen seines Einkommens von mehr als 100 Euro anzeigen und jeden Wohnungswechsel. Update 2023 Zum 1. Januar 2023 wurde erneut die Grenze für das Schonvermögen (Bargeld) von € 5.000 auf € 10.000 angehoben (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).

Anwalt in Marzahn - Fachanwalt für Familienrecht- A. Martin

Andreas Martin
Andreas Martin