Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn?
Aufhebungsvertrag abschließenEin Aufhebungsvertrag macht für den Arbeitnehmer dann Sinn, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis schnellstmöglich beenden möchte, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten und vielleicht so auch noch eine Abfindung aushandeln kann. Für den Arbeitgeber ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zudem dann sinnvoll, wenn er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden möchte ohne sich der Gefahr eines Kündigungsschutzprozesses auszusetzen. Auch eine schnelle Abwicklung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Auflösungsvertrag ist oft für den Arbeitgeber von Vorteil.
Der Arbeitnehmer sollte sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags immer anwaltlich beraten lassen. Es droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.Aufhebungsvertrag - Vorteile und Nachteile für den Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. MartinDer Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist im Normalfall für den Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit verbunden. Der Arbeitnehmer, der freiwillig seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss in der Regel mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld rechnen. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Eine anwaltliche Beratung ist in den meisten fällen vor Abschluss des Aufhebungsvertrages sinnvoll. Im Hinblick auf eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist von daher der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer oft vom Nachteil. Für den Arbeitgeber ist dieser meist vorteilhaft, da er so den Arbeitnehmer los wird, ohne sich die Gefahr eines Kündigungsschutzverfahrens unter möglicher Zahlung einer Abfindung auszusetzen. In einem Aufhebungsvertrag muss nicht zwangsläufig die Zahlung einer Abfindung vereinbart werden.
Wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn? - Vorteile/ Nachteile?
Aufhebungsvertrag abschließenWann macht der Aufhebungsvertrag Sinn? Dies sehen Sie u.a. beim Vergleich der Vor- und Nachteile.
Vorteile für den Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin Manchmal kann es das Ziel für den Arbeitnehmer sein, das AV schnell zu beenden. Wenn man sich bereits außergerichtlich einigt, dann muss kein Kündigungsschutzverfahren betrieben werden. Der Arbeitnehmer kann kurzfristig eine Abfindung aushandeln ohne langwidrigen Arbeitsgerichtsprozess.Nachteile für den Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin - A. Martin Eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit den Arbeitgeber. Neben der Sperre droht bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ein Ruhendstellung des Arbeitslosengeldes. Beim komplexen Aufhebungsvertrag mit Abgeltungsklausel droht eine Übervorteilung des Arbeitnehmers.Verhandelbarkeit und Form
Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin - A. MartinGrundsätzlich ist der Aufhebungsvertrag für beide Seiten frei verhandelbar. Oft ist aber der Arbeitgeber in einer besseren Verhandlungsposition und macht entsprechend Druck auf den Arbeitnehmer. Nicht selten drohen Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer nicht in den Vertrag einwilligt, mit einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsvertrags. Der Arbeitnehmer sollte sich immer Bedenkzeit erbeten und einen Anwalt konsultieren, bevor er einen Auflösungsvertrag zustimmt. Der Aufhebungsvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist nichtig, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag - FAQ
häufig gestellte Fragen zum AufhebungsvertragDie wichtigsten Fragen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags werden nachfolgend beantwortet:
Antwort: Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Vertrag wird - neben anderen Regelungen - die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Antwort: Der Aufhebungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Der Abwicklungsvertrag regelt die weitere Durchführung (Abwicklung) des Arbeitsverhältnisses nach der Beendigung bis zum Beendigungszeitpunkt. Der Abwicklungsvertrag braucht also immer einen Vertrag (Aufhebungsvertrag) oder eine Beendigung (z.B. durch Kündigung) eines Arbeitsverhältnisses. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis; der Abwickungsvertrag regelt die Durchführung der Beendigung. Antwort: Die wichtigste Regelung ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt. Darüber hinaus sind weitere mögliche Regelungen: Freistellung bis Beendigungszeitpunkt Lohnzahlung bis Beendigung Urlaubsgewährung in Freistellungsphase Gewährung von Überstunden-/ Mehrarbeitsvergütung in der Freistellung Abfindung Geheimhaltungspflichten Herausgabeansprüche Erstellung eines Arbeitszeugnis (mit Notenvereinbarung) Erstellung der Lohnabrechnungen allgemeine Abgeltungsklausel Die wichtigste Regelung im Aufhebungsvertrag ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Antwort: Diese Frage entspricht der Frage: Wann macht ein Aufhebungsvertrag für Sinn. Es kommt hier immer darauf an, was der Arbeitnehmer möchte. Wenn er mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrag erreichen möchte, dass er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beendet, um eine neue Stelle anzutreten, dann ist der Aufhebungsvertrag vorteilhaft für ihn. Wenn der Arbeitnehmer aber im Anschluss Arbeitslosengeld beziehen möchte, dann ist der Aufhebungsvertrag fast immer problematisch, da eine Sperre droht. Die Kündigung des Arbeitgebers ist besser, wenn es nicht auf die Frist ankommt und der Arbeitnehmer keine Sperre riskieren möchte. Er kann dann Kündigungsschutzklage einreichen und vor dem Arbeitsgericht, z.B. vor dem Arbeitsgericht Berlin im Gütetermin dann einen Vergleich schließen; hier gibt es sehr selten eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers führt ebenfalls sehr oft zur Sperre des Arbeitslosengelds (bis zu 3 Monaten). Außerdem ist hier die Kündigungsfrist zu beachten. Was sinnvoller ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Der Arbeitnehmer sollte sich anwaltlich beraten lassen. Antwort: Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts darf von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen keine Sperre verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat. Nach den aktuellen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand: 07/2017, Ziffer 159.1.2.1.1) wird ein – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließender – wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses insbesondere angenommen, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene Gründe gestützt würde, die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre, im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde, und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (wie bei § 1a KSchG). Die Voraussetzungen sind recht hoch. Eine Sperre wird in den meisten Fällen erteilt.anwaltliche Beratung bei Aufhebungsvertrag und Kündigung
Beratung bei Kündigung und AufhebungsvertragAls Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Marzahn-Hellersdorf berate ich vertrete ich Mandanten in Kündigungsschutzverfahren und/ oder beim Abschluss und Prüfung eines Aufhebungsvertrags. Die Fragen, wann macht ein Aufhebungsvertrag Sinn, beantwortete ich Ihnen - abhängig vom konkreten Fall- gern.
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Beratung bei Kündigung und AufhebungsvertragRechtsanwalt Andreas Martin Marzahner Promenade 22 12679 Berlin Tel.: 030 74 92 1655 Fax: 030 74 92 3818 E-mail: info@anwalt-martin.de
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