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Aus welchen Gründen zahlen Arbeitgeber Abfindungen?

Was sind die häufigsten Gründe für die Zahlung einer Abfindung?

Abfindungen sind finanzielle Ausgleichszahlungen, die von Arbeitgebern an Arbeitnehmer geleistet werden, wenn deren Arbeitsverhältnis unter bestimmten Umständen beendet wird. Diese Zahlungen sind oft Teil einer Trennungsvereinbarung und sollen dem Arbeitnehmer helfen, die finanzielle Lücke zu überbrücken, bis er eine neue Anstellung findet. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben oft Fehlvorstellungen darüber, wann und ob eine Abfindung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen ist.

kein allgemeiner Abfindungsanspruch

Ein weit verbreitetes Missverständnis unter Arbeitnehmern ist die Annahme, dass ihnen nach Erhalt einer Kündigung automatisch ein Anspruch auf Abfindung zusteht. Tatsächlich besteht ein solcher Abfindungsanspruch nur in wenigen, spezifischen Fällen. Trotzdem kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber nach Ausspruch von Kündigungen Abfindungen zahlen. Der Hauptgrund dafür ist, dass Arbeitnehmer häufig Kündigungsschutzklage erheben. Da viele Kündigungen rechtlich unwirksam sind, versuchen Arbeitgeber oft, ein langwieriges Verfahren und die spätere Lohnnachzahlung (Annahmeverzugslohn) durch die Zahlung einer Abfindung zu umgehen, indem sie einen Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht schließen. Solche Vergleich werden oft im sog. Gütetermin geschlossen. Aber auch noch später im Verfahren - z.B. im Kammertermin - sind solche Vergleiche möglich.

Kündigungsschutzklage

Solche Abfindungsvereinbarungen gibt es aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen gewissen Druck auf den Arbeitgeber ausüben kann. Dies geschieht bei einer Arbeitgeberkündigung durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. In Berlin ist das Arbeitsgericht Berlin für solche Klagen zuständig. Die Chancen auf eine Abfindung steigen dabei mit den Aussichten des Arbeitnehmers, das Verfahren zu gewinnen.Darüber hinaus existieren bestimmte Fallgruppen, bei denen Abfindungszahlungen eher wahrscheinlich sind. Diese werden nachfolgend kurz erläutert, um ein besseres Verständnis für die spezifischen Umstände zu schaffen, unter denen Arbeitnehmer mit einer Abfindung rechnen können.

1. betriebsbedingte Kündigung

Betriebsbedingte Kündigungen treten auf, wenn ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen ist, Arbeitsplätze abzubauen. Dies kann aufgrund einer schlechten Wirtschaftslage, sinkender Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen, oder nach einer strategischen Neuausrichtung des Unternehmens geschehen. Aber auch hier erfolgen Zahlungen oft nur bei bestehenden Druck, wie zum Beispiel mit dem Betriebsrat abgeschlossene Sozialpläne oder wenn der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht hat. Oft sind nämlich auch diese Kündigungen unwirksam, da Arbeitgeber hier gezielt Arbeitnehmer entlassen ohne z.B. eine vorherige Sozialauswahl zu treffen.

2. Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag stellt eine weitere bedeutende Möglichkeit dar, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, bei der häufig eine Abfindung eine Rolle spielt. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wird ein Aufhebungsvertrag beidseitig vereinbart. Dieser Vertrag legt die Bedingungen fest, unter denen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, einschließlich der Höhe einer eventuellen Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer. Für den Arbeitnehmer ist ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvertrag genannt) oft problematisch, da dieser in der Regel eine Sperre beim Arbeitslosengeld nach sich zieht.

3. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht

In manchen (seltenen) Situationen kann es vorkommen, dass die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer nach Erhebung der Kündigungsschutzklage unzumutbar wird. In klassischer Fall ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer droht, dass dieser nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess auf Arbeit "Spießruten laufen wird". Der Arbeitnehmer kann dann im Kündigungsschutzverfahren einen Antrag auf Auflösung  des Arbeitsverhältnisses (§ 9 ff. KSchG) durch das Gericht stellen. In der Praxis kommt dies selten vor, auch wenn viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass ihnen die Weiterbeschäftigung aus verschiedensten Gründen unzumutbar ist.

4. Kündigung nach § 1a KSchG

Die Kündigung nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bietet eine spezifische Grundlage für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen in Deutschland, bei der die Zahlung einer Abfindung direkt gesetzlich verankert ist. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen, und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen Anspruch auf eine Abfindung, sofern er nicht innerhalb einer bestimmten Frist Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erhebt. Das bezifferte Angebot auf Zahlung einer Abfindung steht dann faktisch in der Kündigung. Dies kommt ebenfalls in der Praxis nicht so oft vor, ist aber weitaus häufiger als ein erfolgreicher Auflösungsantrag des Arbeitnehmers.

5. verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen

Verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen sind zwei weitere Gründe, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können, wobei  auch hier Abfindungen gezahlt werden. Verhaltensbedingte Kündigung: Diese Art der Kündigung wird ausgesprochen, wenn ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel voraus, dass der Arbeitgeber zuvor mindestens eine, oft sogar mehrere, Abmahnungen erteilt hat. Auch diese Kündigungen sind oft unwirksam, was dazu führt, dass auch hier Abfindungsvergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen werden. Dies ist aber bei einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung erheblich schwieriger für den Arbeitnehmer zu erreichen, da die Bereitschaft hier eine Abfindung zu zahlen von Seiten des Arbeitgeber eher gering ist. Oft einigt man sich dann oft die Beendigung mit ordentlicher Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung). Personenbedingte Kündigung: Personenbedingte Gründe liegen in der Person des Arbeitnehmers selbst und haben nichts mit seinem Verhalten am Arbeitsplatz zu tun. Häufige Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind langfristige Krankheiten oder häufige Kurzzeiterkrankungen. Wie bei verhaltensbedingten Kündigungen kann auch hier eine Abfindung angeboten werden. Die Chancen sind hier oft besser als bei einer verhaltensbedingten Kündigung, da auch die krankheitsbedingte Kündigung recht schwierig durchsetzbar ist.

Beratung und Vertretung bei Kündigungen in Marzahn

Als spezialisierter Fachanwalt für Arbeitsrecht vertrete ich regelmäßig Mandanten aus dem Bereich Berlin Marzahn-Hellersdorf. Mein Tätigkeitsschwerpunkt liegt dabei auf der Erhebung von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin sowie der Beratung zu Aufhebungsverträgen . Wenn Sie Unterstützung in diesen oder verwandten Angelegenheiten benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. --- Rechtsanwalt Andreas Martin - Fachanwalt für das Arbeitsrecht

Andreas Martin
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