Wie lange dauert ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin?
Der Arbeitnehmer kann sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers nur mittels Kündigungsschutzklage - am besten über einen Rechtsanwalt - innerhalb einer Frist von 3 Wochen (ab Zugang der Kündigung) vor dem Arbeitsgericht wehren. In Berlin ist dies das Arbeitsgericht Berlin, sofern der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer in Berlin seine Arbeitsleistung überwiegend erbracht hat.
Kündigungsschutzklage über Rechtsanwalt einreichen
Die Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selbst beim Arbeitsgericht Berlin einreichen, über die sog. Rechtsantragsstelle beim Gericht, allerdings macht oft Sinn hier einen Rechtsanwalt zu beauftragen; am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Abhängig ist dies davon, ob es um den Bestand des Arbeitsverhältnisses geht oder der Arbeitnehmer (nur) eine Abfindung erhalten möchte und vor allem wie lange das Arbeitsverhältnis schon bestanden hat. Weiter sollte der Arbeitnehmer fast immer beim Bestehen einer Rechtschutzversicherung für das Arbeitsrecht die Kündigung über die Kündigungsschutzklage unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalt angreifen.
Weshalb Fachanwalt für Arbeitsrecht beauftragen?
Zwar kostet ein Rechtsanwalt im Kündigungsschutzverfahren, der den Arbeitnehmer vertritt, Geld (sofern eine Rechtschutzversicherung greift, übernimmt diese die Kosten) , allerdings lohnt sich dies oft für den Arbeitnehmer. Denn viele Arbeitnehmer haben kein Interesse an einer Weiterarbeit beim Arbeitgeber und erheben die Kündigungsschutzklage (die allein auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet wurde, erhoben werden kann), läuft letztendlich das Verfahren auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber hinaus. Wenn der Arbeitgeber im Verfahren schlechte Karten hat, was oft vorkommt und er den Arbeitnehmer "loswerden will", dann wird er in der Regel eine Abfindung zahlen. Ein Anspruch auf Abfindung besteht in den wenigsten Fällen. Von daher ist es allein vom Verhandlungsgeschickt und von der Kenntnis der Rechtslage abhängig, wie ob eine Abfindung erhalten werden kann und wie hoch diese ausfällt. Allein schon die Rechtsklage kann im Normalfall kein Arbeitnehmer einschätzen. Von daher ist Erfahrung und Kenntnis unumgänglich.
Gütetermin schon nach 3 bis 5 Wochen
Hat der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Berlin - am besten über einen Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht - die Kündigungsschutzklage erhoben, dann beraumt das Arbeitsgericht 3 bis 5 Wochen später einen sog. Gütetermin (Güteverhandlung) an. Der Arbeitgeber bekommt die Ladung zur Güteverhandlung meistens zusammen mit der Kündigungsschutzklage zugestellt. Die kurze Anberaumungsdauer des Termins ist im Gesetz geregelt und soll eine schnelle Klärung der Sache erleichtern. Im Gütetermin gibt es keine Entscheidung; allenfalls kann ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil ergehen, aber keine streitige Entscheidung. Der Gütetermin dient zur Sachverhaltsaufklärung und ggfs. Einigung in der Sache.
meistens Einigung im Gütetermin
Geht es dem Arbeitnehmer - wie in den meisten Fällen -um den Erhalt einer Abfindung und nicht um den Arbeitsplatz, dann stehen die Chancen gut, dass eine Einigung im Gütetermin erzielt wird. Oft sind Kündigungen unwirksam und zumindest der anwaltlich vertretene Arbeitgeber weiss dies auch. In diesem Fall stehen die Chancen für die Zahlung einer Entlassungsentschädigung an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes gut. Hier höher das Risiko des Arbeitgebers, dass er den Arbeitsgerichtsprozess verliert, um so größer ist die Chance auf ein Abfindungsangebot durch den Arbeitgeber.
Was ist ein Gütetermin beim Arbeitsgericht?
Der Gütetermin beim Arbeitsgericht ist der erste Termin, den der Richter nach Eingang der Kündigungsschutzklage anberaumt. Dieser Termin wird Gütetermin oder auch Güteverhandlung bezeichnet. Der Sinn und Zweck des Gütetermins besteht darin, dass der Richter (hier ist ein Berufsrichter anwesend) sich einen ersten Eindruck vom Sachverhalt, der zur Kündigung geführt hat, verschaffen kann und Vergleichsverhandlungen mit den Parteien führt. Sehr oft kommt es in der Güteverhandlung zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs. Der Vergleich wird vom Gericht noch vor Ort protokolliert. Beim Arbeitsgericht Berlin können dann der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber das Protokoll nebst Vergleich im Anschluss an die Verhandlung mitnehmen.
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens durch Einigung
Die Einigung wird dann zu Protokoll beim Gericht gegeben und damit ist der Kündigungsrechtsstreit beendet. Aus dem Protokoll kann der Arbeitnehmer - falls der Arbeitgeber nicht zahlt - die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Vergleich sollte daher - im Interesse des Arbeitnehmers - auch vollstreckungsfähig formuliert sein. Dies gilt insbesondere für die Abfindung.
Kammertermin sofern keine Einigung - 6 Monate später
Kommt es zu keiner Einigung beraumt das Arbeitsgericht Berlin einen sog. Kammertermin an. Abhängig vom Terminstand der jeweiligen Kammer kann ein solcher Termin bestenfalls 3 Monate später und schlechtetensfalls sogar 6 bis 8 Monate später stattfinden. Das Gericht entscheidet dann durch Urteil über die Klage. Aber auch im Kammertermin ist noch eine Einigung der Parteien möglich.
Zusammenfassung:
In den meisten Fällen dauert das Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin vielleicht 1 Monat, sofern es eine Einigung im Gütetermin gibt. Scheitert aber die Güteverhandlung dann dauert das Verfahren meist länger als 6 Monate und ist dann auch etwas schwieriger, da innerhalb bestimmter - vom Arbeitsgericht Berlin gesetzter Fristen - auf den jeweiligen Schriftsatz der Gegenseite zu antworten ist. Dann gibt es später den Kammertermin.
Rechtsanwalt Andreas Martin
Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Marzahn-Hellersdorf